GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Plasmodien
Die GOÄ-Ziffer 4451 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plasmodien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4451 erfasst, wie Nummer 4442, den serologischen Antikörpernachweis gegen Plasmodien, ist jedoch dieser weiteren Bewertungsgruppe zugeordnet und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4446 bewertet. Sie kommt in denselben klinischen Konstellationen zur Anwendung wie Nummer 4442, insbesondere zur serologischen Klärung einer zurückliegenden Plasmodien-Exposition, etwa im Rahmen transfusionsmedizinischer Fragestellungen nach Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, und nicht als Ersatz für die akute Erregerdiagnostik im Blutausstrich. Die Abgrenzung zu Nummer 4442 ergibt sich allein aus der Bewertungsgruppe der jeweils erbrachten Untersuchung. Eine freie Wahl zwischen beiden Ziffern besteht nicht; entscheidend ist das tatsächlich angewandte Nachweisverfahren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4451 steht für „Plasmodien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4451 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4451 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.