GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Schistosomen
Die GOÄ-Ziffer 4452 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schistosomen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4452 erfasst, wie die Nummern 4431, 4436 und 4444, den serologischen Antikörpernachweis gegen Schistosomen, ist jedoch dieser vierten Bewertungsgruppe zugeordnet und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4446 bewertet. Die klinische Anwendung entspricht den übrigen Schistosomen-Positionen: Abklärung einer Bilharziose bei entsprechender Reiseanamnese und passender Symptomatik wie Hämaturie, gastrointestinalen Beschwerden oder unklarer Eosinophilie. Welche der mehreren gleichnamigen Ziffern zur Abrechnung kommt, richtet sich nach der Bewertungsgruppe, der die konkret durchgeführte Untersuchung methodisch zuzuordnen ist. Eine freie Wahl zwischen den mehreren Schistosomen-Ziffern besteht nicht; entscheidend ist stets das tatsächlich angewandte Verfahren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4452 steht für „Schistosomen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4452 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4452 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.