GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Toxoplasma gondii
Die GOÄ-Ziffer 4445 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Toxoplasma gondii“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4445 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen Toxoplasma gondii, den Erreger der Toxoplasmose. Die Untersuchung wird häufig angesetzt bei Schwangeren mit unklarem Immunstatus zur Beurteilung des Infektionsrisikos für das ungeborene Kind, bei immunsupprimierten Patienten mit Verdacht auf eine zerebrale Toxoplasmose sowie bei unklarer Lymphadenopathie, die differentialdiagnostisch auf eine Toxoplasma-Infektion hindeuten kann. Der Antikörpernachweis dient sowohl der Klärung einer bestehenden Immunität als auch dem Nachweis einer akuten oder reaktivierten Infektion, je nach begleitender Befundkonstellation. Gebührenrechtlich ist Nummer 4445 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4436 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4445 steht für „Toxoplasma gondii“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4445 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4445 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.