GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Trypanosoma cruzi 4447 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4446 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trypanosoma cruzi 4447 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4446 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen Trypanosoma cruzi, den Erreger der Chagas-Krankheit. Sie wird angesetzt bei Verdacht auf eine Chagas-Infektion, insbesondere bei Personen mit entsprechender Herkunfts- oder Reiseanamnese aus Lateinamerika und klinischen Hinweisen wie Kardiomyopathie oder gastrointestinalen Motilitätsstörungen im chronischen Krankheitsstadium, sowie im Rahmen der Blut- und Organspendediagnostik. Für methodisch vergleichbar aufwendige, nicht gesondert gelistete Untersuchungen steht die Auffangziffer 4447 zur Verfügung, bei der die untersuchten Parameter in der Rechnung anzugeben sind. Gebührenrechtlich ist Nummer 4446 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4436 bewertet und bildet zugleich die Bezugsgröße für die nachfolgende Gruppe paralleler parasitologischer Einzelnachweise (Nummer 4448 bis 4454).
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4446 steht für „Trypanosoma cruzi 4447 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4446 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4446 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.