GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Pneumocystis carinii
Die GOÄ-Ziffer 4443 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pneumocystis carinii“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4443 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen Pneumocystis carinii (jirovecii), den Erreger der Pneumocystis-Pneumonie. Die Untersuchung wird angesetzt bei immunsupprimierten Patienten, etwa bei fortgeschrittener HIV-Infektion oder unter immunsuppressiver Therapie, wenn eine atypische, interstitielle Pneumonie auf eine Pneumocystis-Infektion hindeutet und eine serologische Zusatzinformation zur klinischen und radiologischen Verdachtsdiagnose beitragen soll. Der Antikörpernachweis ergänzt hier den direkten Erregernachweis aus respiratorischem Material, ersetzt ihn jedoch nicht als beweisende Untersuchung bei akuter Erkrankung. Gebührenrechtlich ist Nummer 4443 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4436 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4443 steht für „Pneumocystis carinii“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4443 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4443 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.