GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Plasmodien
Die GOÄ-Ziffer 4442 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plasmodien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4442 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen Plasmodien, die Erreger der Malaria. Sie kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn nicht die akute Malaria selbst diagnostiziert werden soll (hierfür dient der direkte Erregernachweis im Blutausstrich bzw. Dicken Tropfen), sondern eine zurückliegende Infektion nachgewiesen oder im Rahmen epidemiologischer bzw. transfusionsmedizinischer Fragestellungen eine frühere Plasmodien-Exposition abgeklärt werden soll, etwa vor einer Blutspende nach Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten. Der Antikörpernachweis ersetzt nicht die akute Malariadiagnostik, ergänzt sie aber um die serologische Vorgeschichte. Gebührenrechtlich ist Nummer 4442 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4436 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4442 steht für „Plasmodien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4442 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4442 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.