GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Delta-Antigen
Die GOÄ-Ziffer 4405 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Delta-Antigen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 114 Punkten bewertet; das entspricht 6,64 € beim einfachen und 7,64 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4405 betrifft den Nachweis des Delta-Antigens, des Hüllproteins des Hepatitis-D-Virus (HDV), das nur in Gegenwart einer bestehenden Hepatitis-B-Infektion repliziert. Die Untersuchung wird angesetzt, wenn bei Patienten mit nachgewiesener Hepatitis-B-Infektion (HBsAg-positiv) der klinische Verlauf auf eine ungewöhnlich schwere oder rasch progrediente Hepatitis hindeutet und eine zusätzliche Delta-Koinfektion oder -Superinfektion abgeklärt werden soll. Ein positiver Befund weist auf eine aktive HDV-Beteiligung hin und ist damit für die Einschätzung des Krankheitsverlaufs und der Prognose einer Hepatitis-B-Erkrankung von Bedeutung. Von den übrigen Hepatitis-B-Markern wie dem HBc- oder HBe-Antigen-Nachweis unterscheidet sich Nummer 4405 dadurch, dass sie gezielt das Vorliegen des eigenständigen Delta-Erregers erfasst, nicht Bestandteile des Hepatitis-B-Virus selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 7,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 8,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4405 steht für „Delta-Antigen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4405 ist mit 114 Punkten bewertet; das entspricht 6,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 7,64 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4405 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.