GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
HIV, Immunoblot 21. Antikörper gegen Pilzantigene
Die GOÄ-Ziffer 4409 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „HIV, Immunoblot 21. Antikörper gegen Pilzantigene“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 53,62 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4409 bezeichnet den Immunoblot (Western-Blot) zur Bestätigung eines HIV-Antikörpernachweises. Sie wird angewendet, wenn ein vorausgegangener HIV-Suchtest reaktiv oder grenzwertig ausgefallen ist und durch Nachweis von Antikörpern gegen mehrere spezifische virale Antigene die Spezifität des Ergebnisses gesichert werden muss, bevor eine HIV-Infektion diagnostisch bestätigt wird. Wie beim Hepatitis-C-Immunoblot handelt es sich um einen nachgeschalteten Bestätigungstest im diagnostischen Stufenschema und nicht um eine Erstuntersuchung. Gebührenrechtlich ist Nummer 4409 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4406 bewertet; sie bildet zugleich die Bezugsgröße für die nachfolgenden parasitologisch-serologischen Untersuchungen dieser Bewertungsgruppe, etwa den Echinokokken- und Schistosomen-Nachweis (Nummer 4430 f.).
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 60,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4409 steht für „HIV, Immunoblot 21. Antikörper gegen Pilzantigene“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4409 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4409 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.