GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Hepatitis C-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4406 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hepatitis C-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 26,81 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4406 bezeichnet den serologischen Antikörpernachweis gegen das Hepatitis-C-Virus und dient als grundlegender Suchtest im Rahmen der Hepatitis-C-Diagnostik. Sie wird angesetzt bei Verdacht auf eine Hepatitis-C-Infektion, etwa bei unklar erhöhten Leberwerten, nach Risikoexposition (z. B. Bluttransfusion, i.v.-Drogenkonsum, Nadelstichverletzung) oder im Rahmen einer allgemeinen Hepatitis-Abklärung. Ein positiver Befund zeigt einen Kontakt mit dem Virus an, unterscheidet jedoch nicht zwischen einer akuten, chronischen oder bereits ausgeheilten Infektion; hierzu sind gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen erforderlich. Als Screeningtest bildet Nummer 4406 die Bezugsgröße für nachgeordnete Bestätigungsverfahren: sowohl der Immunoblot bei Hepatitis C (Nummer 4408) als auch der HIV-Immunoblot (Nummer 4409) werden mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4406 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 30,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4406 steht für „Hepatitis C-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4406 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4406 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.