GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Hepatitis C-Virus, Immunoblot
Die GOÄ-Ziffer 4408 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hepatitis C-Virus, Immunoblot“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 53,62 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4408 erfasst den Immunoblot (Western-Blot) zur Bestätigung eines Hepatitis-C-Antikörpernachweises. Die Untersuchung wird eingesetzt, wenn ein Screeningtest auf Hepatitis-C-Antikörper (Nummer 4406) reaktiv oder grenzwertig ausgefallen ist und die Spezifität des Befundes durch Nachweis von Antikörpern gegen mehrere definierte virale Einzelantigene bestätigt werden muss, um falsch-positive Suchtestergebnisse auszuschließen. Sie kommt damit nicht als Erstuntersuchung, sondern als Bestätigungstest im diagnostischen Stufenschema zum Einsatz. Gebührenrechtlich ist Nummer 4408 Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4406 bewertet, sodass Such- und Bestätigungstest zwar inhaltlich unterschiedliche Untersuchungsschritte darstellen, aber derselben Bewertungsstufe zugeordnet sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 60,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4408 steht für „Hepatitis C-Virus, Immunoblot“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4408 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4408 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.