GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
HBc-Antigen (IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4402 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „HBc-Antigen (IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4402 bezeichnet den Nachweis von Antikörpern der Klasse IgM gegen das core-Antigen des Hepatitis-B-Virus (Anti-HBc-IgM). Die Untersuchung wird angesetzt, wenn im Rahmen der Hepatitis-Diagnostik zwischen einer akuten bzw. kürzlich erworbenen Hepatitis-B-Infektion und einer chronischen oder ausgeheilten Infektion unterschieden werden muss, etwa bei erhöhten Transaminasen unklarer Ursache, bei positivem HBsAg-Screening oder im Rahmen der Verlaufsbeurteilung einer bekannten Hepatitis-B-Exposition. Ein positiver Anti-HBc-IgM-Befund gilt als Hinweis auf eine frische Infektionsphase oder eine akute Exazerbation einer chronischen Hepatitis B, während die chronische Verlaufsform überwiegend IgG-Antikörper aufweist. Gebührenrechtlich ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4399 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4402 steht für „HBc-Antigen (IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4402 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4402 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.