GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Röteln-Virus (IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4398 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Röteln-Virus (IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4398 betrifft den serologischen Nachweis IgM-spezifischer Antikörper gegen das Röteln-Virus. Die Ziffer wird vor allem dann angesetzt, wenn bei Schwangeren oder bei Kontaktpersonen mit Rötelnverdacht eine akute Infektion ausgeschlossen oder bestätigt werden muss, da eine frische Röteln-Infektion in der Frühschwangerschaft mit einem erheblichen Risiko für die Embryonalentwicklung verbunden ist. Auch bei unklarem Exanthem mit Lymphknotenschwellung oder bei fraglicher Immunität vor geplanter Schwangerschaft kommt die Untersuchung zum Einsatz. Der IgM-Nachweis zeigt eine akute oder kürzlich abgelaufene Infektion an und ist von der über IgG erfassten, länger bestehenden bzw. impfbedingten Immunität abzugrenzen. Gebührenrechtlich ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4388 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4398 steht für „Röteln-Virus (IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4398 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4398 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.