GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mumps-Virus (IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4397 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mumps-Virus (IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4397 erfasst den serologischen Nachweis IgM-spezifischer Antikörper gegen das Mumps-Virus. Anwendung findet die Ziffer bei Verdacht auf eine akute Mumps-Infektion, etwa bei schmerzhafter Schwellung der Ohrspeicheldrüse (Parotitis epidemica) oder bei Komplikationen wie Orchitis, Pankreatitis oder aseptischer Meningitis, wenn eine laborchemische Bestätigung der Verdachtsdiagnose gefordert ist. Ebenso kommt die Untersuchung bei unklarer Impf- oder Immunitätsanamnese zum Einsatz, um eine frische Infektion von einer bereits durchgemachten oder geimpften Immunlage abzugrenzen. Der positive IgM-Befund weist auf eine kürzlich erworbene Infektion hin, während eine bestehende Immunität über den IgG-Nachweis erfasst wird. Die Gebühr ist Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4388 bewertet, wodurch sie sich in die Gruppe vergleichbarer viraler IgM-Serologien einreiht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4397 steht für „Mumps-Virus (IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4397 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4397 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.