GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Masern-Virus (IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4396 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Masern-Virus (IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 20,11 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4396 bezeichnet den serologischen Nachweis IgM-spezifischer Antikörper gegen das Masern-Virus im Rahmen der laboratoriumsmedizinischen Infektionsdiagnostik. Sie wird angesetzt, wenn bei klinischem Verdacht auf eine akute Masern-Erkrankung, etwa bei typischem Exanthem mit Fieber und Katarrh, eine serologische Bestätigung erforderlich ist, oder wenn die Impf- bzw. Immunitätslage unklar bleibt und eine frische Infektion ausgeschlossen werden soll. Der IgM-Nachweis spricht für eine akute oder erst kurz zurückliegende Infektion und grenzt sich damit von einer bereits abgelaufenen bzw. durch Impfung erworbenen Immunität ab, die über IgG-Antikörper erfasst wird. Gebührenrechtlich handelt es sich um eine Position innerhalb einer Sammelposition der virusserologischen IgM-Bestimmungen: Punktzahl und Gebühr entsprechen denen der Nummer 4388, mit der sie eine gemeinsame Bewertungsstufe bildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 22,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4396 steht für „Masern-Virus (IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4396 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4396 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.