GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Varizella-Zoster-Virus 4335 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4334 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Varizella-Zoster-Virus 4335 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4334 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen das Varizella-Zoster-Virus und wird angesetzt, wenn etwa bei unklarem Exanthem, Verdacht auf Windpocken oder Herpes zoster oder zur Immunitätsabklärung vor geplanter Immunsuppression eine gezielte Antikörperbestimmung erfolgt. Die Leistung beschränkt sich auf den Nachweis dieses einen Erregers und wird nach amtlicher Bestimmung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4306 identisch sind. Ergänzend sieht die zugehörige Ziffer 4335 vor, dass Untersuchungen mit vergleichbarem methodischem Aufwand, für die keine eigene Ziffer existiert, analog abgerechnet werden können; in jedem Fall ist der konkret untersuchte Parameter beziehungsweise Erreger in der Rechnung anzugeben, damit die Zuordnung zur zutreffenden Leistungslegende nachvollziehbar bleibt. Von den nachfolgenden, der Sammelposition um Nummer 4334 zugeordneten Ziffern ist sie als deren methodische Bezugsgröße zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4334 steht für „Varizella-Zoster-Virus 4335 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4334 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4334 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.