GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)
Die GOÄ-Ziffer 4339 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4339 betrifft den Nachweis von IgG-Antikörpern gegen das Kapsidantigen des Epstein-Barr-Virus und wird typischerweise im Rahmen der Immunitäts- beziehungsweise Verlaufsdiagnostik nach durchgemachter Infektion eingesetzt, etwa zur Unterscheidung einer frischen von einer zurückliegenden EBV-Infektion in Zusammenschau mit weiteren Antikörperklassen. Die Leistung umfasst ausschließlich den Nachweis dieser Antikörperklasse gegen das Kapsidantigen und grenzt sich von der Ziffer für IgA- beziehungsweise IgM-Antikörper gegen dasselbe Antigen sowie von den Ziffern für Early Antigen und EBNA durch die jeweils andere untersuchte Antikörperklasse oder das andere Zielantigen ab. Nach amtlicher Bestimmung wird sie als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung anzugeben, wenn mehrere EBV-Antikörper gleichzeitig bestimmt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4339 steht für „Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4339 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4339 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.