GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Respiratory syncytial virus
Die GOÄ-Ziffer 4332 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Respiratory syncytial virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4332 deckt den serologischen Antikörpernachweis gegen das Respiratory-syncytial-Virus ab und wird angewendet, wenn bei klinischem Verdacht auf eine RSV-Infektion, insbesondere im Rahmen einer Bronchiolitis oder eines schweren respiratorischen Infekts bei Säuglingen, Kleinkindern oder Risikopatienten, eine gezielte laborserologische Abklärung erfolgt. Die Leistung umfasst allein den Nachweis dieses einen Erregers und ist von den übrigen, gleichartig aufgebauten Ziffern der Reihe, etwa den Parainfluenza-Viren, ausschließlich durch das untersuchte Antigen zu unterscheiden. Gemäß amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4306 übereinstimmen. Bei Untersuchung mehrerer respiratorischer Erreger im selben Ansatz ist für jeden Erreger die jeweils zutreffende Ziffer gesondert anzusetzen und der untersuchte Parameter in der Rechnung auszuweisen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4332 steht für „Respiratory syncytial virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4332 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4332 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.