GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Parainfluenza-Virus 3
Die GOÄ-Ziffer 4331 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 3“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4331 betrifft den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen das Parainfluenza-Virus 3 und kommt zum Einsatz, wenn bei Verdacht auf eine durch diesen Serotyp verursachte Atemwegsinfektion, häufig bei Säuglingen und Kleinkindern mit Bronchiolitis oder Pneumonie, eine gezielte Erregerdiagnostik erfolgt. Inhaltlich beschränkt sich die Leistung auf den spezifischen Nachweis dieses einen Virustyps und ist von der strukturell identischen Ziffer für Parainfluenza-Virus 2 sowie den übrigen Erregerziffern derselben Reihe ausschließlich durch das untersuchte Antigen abzugrenzen. Die amtliche Bestimmung ordnet die Leistung einer Sammelposition zu: Punktzahl und Gebühr entsprechen der Nummer 4306, unabhängig von der eigenständigen Ziffernführung je Erreger. Werden mehrere Erreger dieser Serie parallel untersucht, ist jeweils die zutreffende Einzelziffer mit dem konkret untersuchten Erreger auf der Rechnung auszuweisen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4331 steht für „Parainfluenza-Virus 3“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4331 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4331 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.