GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Streptolysin, Hämolysehemmung
Die GOÄ-Ziffer 4294 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streptolysin, Hämolysehemmung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Bestimmung von Antikörpern gegen Streptolysin O mittels Hämolysehemmungstest, also über die Neutralisation der hämolytischen Wirkung des Toxins durch Patientenserum. Angewendet wird sie bei denselben klinischen Fragestellungen wie die Immundiffusionsmethode, insbesondere zur Abklärung einer poststreptokokkenbedingten Folgeerkrankung wie rheumatischem Fieber oder Glomerulonephritis nach durchgemachter Streptokokkeninfektion, wenn eine quantitative Titerbestimmung für die Verlaufsbeurteilung erforderlich ist. Der Hämolysehemmungstest erlaubt in der Regel eine genauere Titerstufung als die Immundiffusion nach Nummer 4293 und wird entsprechend gewählt, wenn der Verlauf des Antikörpertiters, etwa zur Abgrenzung einer frischen von einer länger zurückliegenden Infektion, beurteilt werden soll.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 17,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4294 steht für „Streptolysin, Hämolysehemmung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4294 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4294 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.