GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Streptolysin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Die GOÄ-Ziffer 4293 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streptolysin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung von Antikörpern gegen Streptolysin O mittels Immundiffusion oder methodisch vergleichbarer Verfahren. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach einer Streptokokkeninfektion, insbesondere einer Tonsillopharyngitis, der Verdacht auf eine poststreptokokkenbedingte Folgeerkrankung wie rheumatisches Fieber oder eine akute Glomerulonephritis serologisch untermauert werden soll. Der Nachweis beziehungsweise Titeranstieg der Antikörper stützt den ursächlichen Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Infektion, auch wenn der Erreger selbst nicht mehr nachweisbar ist. Die Ziffer bildet die qualitative beziehungsweise semiquantitative Immundiffusionsmethode ab und ist damit von der unter Nummer 4294 erfassten Hämolysehemmungsmethode zu unterscheiden, die denselben Antikörper mit einer anderen, quantitativeren Testtechnik bestimmt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4293 steht für „Streptolysin, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4293 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4293 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.