GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mycoplasma pneumoniae 4291 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 4290 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mycoplasma pneumoniae 4291 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen Mycoplasma pneumoniae. Angewendet wird sie bei Verdacht auf eine atypische, meist schleichend beginnende Pneumonie mit hartnäckigem Reizhusten, häufig bei jüngeren Patienten oder im Rahmen von Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen, wenn ein Erregernachweis aus dem Sputum nicht vorliegt oder ergänzt werden soll. Für methodisch vergleichbare Untersuchungen, die nicht unter die aufgeführten Einzelpositionen fallen, sieht die zugehörige Nummer 4291 vor, dass die jeweils untersuchten Parameter in der Rechnung konkret zu benennen sind, damit die Leistung nachvollziehbar bleibt. Als Teil der Sammelposition wird die Mycoplasma-Bestimmung gemeinsam mit den übrigen dort erfassten Parametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr mit Nummer 4284 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4290 steht für „Mycoplasma pneumoniae 4291 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4290 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4290 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.