GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse B), Farbreaktion und visuell
Die GOÄ-Ziffer 4296 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse B), Farbreaktion und visuell“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Bestimmung von Antikörpern gegen die Streptokokken-Desoxyribonuklease B mittels Farbreaktion mit visueller Ablesung. Sie wird bei denselben Indikationen wie die Immundiffusionsmethode nach Nummer 4295 angewendet, insbesondere zur ergänzenden serologischen Abklärung einer vorausgegangenen Streptokokkeninfektion bei Verdacht auf rheumatisches Fieber oder Poststreptokokken-Glomerulonephritis, wenn eine Hautinfektion als Ausgangspunkt angenommen wird. Der Unterschied zur Immundiffusion liegt in der Testmethodik: Hier wird die Neutralisation der enzymatischen Farbreaktion visuell beurteilt statt über eine Diffusionsreaktion. Die Wahl der Methode richtet sich nach den im Labor verfügbaren Verfahren, die klinische Fragestellung und der nachzuweisende Antikörper bleiben identisch.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4296 steht für „Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse B), Farbreaktion und visuell“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4296 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4296 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.