GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ 20. Antikörper gegen Virusantigene
Die GOÄ-Ziffer 4297 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ 20. Antikörper gegen Virusantigene“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Bestimmung von Antikörpern gegen bakterielle Hyaluronidase mittels Farbreaktion mit visueller, qualitativer Ablesung. Angewendet wird sie ergänzend zu den Streptolysin- und ADNAse-B-Antikörpertests, wenn bei Verdacht auf eine poststreptokokkenbedingte Folgeerkrankung, etwa rheumatisches Fieber oder Glomerulonephritis, ein zusätzlicher serologischer Marker für die vorausgegangene Streptokokkeninfektion herangezogen werden soll, insbesondere wenn die übrigen Titer nicht eindeutig ausfallen. Erfasst wird ausschließlich der qualitative Nachweis, keine quantitative Titerstufung. Diese Position schließt den Abschnitt der bakteriellen Exoenzym-Antikörper ab; die nachfolgenden Nummern behandeln als eigener Unterabschnitt den Nachweis von Antikörpern gegen Virusantigene und damit eine andere Erregergruppe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4297 steht für „Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ 20. Antikörper gegen Virusantigene“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4297 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4297 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.