GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4289 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft den Antikörpernachweis gegen Leptospiren in den Klassen IgA, IgG oder IgM. Sie wird angesetzt, wenn nach Kontakt mit kontaminiertem Süßwasser, Nagetierurin oder bei entsprechender beruflicher beziehungsweise Reiseanamnese der Verdacht auf eine Leptospirose, etwa einen Morbus Weil, serologisch geklärt werden soll, insbesondere bei unklarem fieberhaftem Verlauf mit Ikterus, Myalgien oder Niereninsuffizienz. Erfasst wird ausschließlich die serologische Antikörperbestimmung, unabhängig davon, welche der drei genannten Immunglobulinklassen konkret bestimmt wird. Als Teil der Sammelposition wird die Leistung zusammen mit den übrigen dort zusammengefassten Parametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr mit Nummer 4284 berechnet, auch wenn mehrere Immunglobulinklassen gleichzeitig untersucht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4289 steht für „Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4289 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4289 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.