GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Coxiella burneti
Die GOÄ-Ziffer 4288 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Coxiella burneti“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der serologische Nachweis von Antikörpern gegen Coxiella burnetii, den Erreger des Q-Fiebers, meist per Immunfluoreszenz- oder ELISA-Verfahren gegen Phase-I- und Phase-II-Antigene. Angewendet wird die Ziffer bei unklarem fieberhaftem Krankheitsbild mit Tierkontakt, etwa zu Schafen, Ziegen oder Rindern, sowie bei Verdacht auf eine atypische Pneumonie oder eine Endokarditis unklarer Ursache, wenn eine akute oder chronische Q-Fieber-Infektion abgeklärt werden soll. Die Leistung umfasst allein die Antikörperbestimmung im Serum, nicht die Erregeranzucht. Da sie Teil der Sammelposition ist, wird sie gemeinsam mit den übrigen dort erfassten Parametern nur einmal je Untersuchungsgang mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr mit Nummer 4284 abgerechnet, auch wenn mehrere Antigenkomponenten geprüft werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4288 steht für „Coxiella burneti“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4288 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4288 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.