GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Campylobacter
Die GOÄ-Ziffer 4287 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Campylobacter“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen Campylobacter-Spezies, insbesondere C. jejuni und C. coli, üblicherweise mittels ELISA oder Immunfluoreszenztest. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach einer durchgemachten oder abklingenden Gastroenteritis ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Campylobacter-Infektion serologisch untermauert werden soll, etwa bei postinfektiöser reaktiver Arthritis oder Verdacht auf ein Guillain-Barre-Syndrom, wenn ein direkter Erregernachweis aus dem Stuhl nicht mehr möglich ist. Abgerechnet wird die Bestimmung spezifischer Antikörper im Serum, nicht die kulturelle oder molekulare Diagnostik. Wird sie zusammen mit weiteren Untersuchungen derselben Sammelposition erbracht, gilt für alle in dieser Gruppe zusammengefassten Parameter eine gemeinsame Punktzahl beziehungsweise Gebühr mit Nummer 4284, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich bestimmten Einzelparameter.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4287 steht für „Campylobacter“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4287 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4287 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.