GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Borrelia burgdorferi
Die GOÄ-Ziffer 4286 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Borrelia burgdorferi“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 23,46 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4286 erfasst, wie bereits die Nummern 4252 und 4264, den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Borrelia burgdorferi und wird bei klinischem Verdacht auf eine Lyme-Borreliose angewendet, etwa nach Zeckenstich mit Erythema migrans oder bei ungeklärten Gelenk- beziehungsweise neurologischen Beschwerden. Die Ziffer gehört zu einer weiteren, eigenständigen Sammelposition: die Bewertung erfolgt mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4284, da der methodische Untersuchungsaufwand dieser Gruppe zugeordnet ist. In der Praxis wird sie herangezogen, wenn die serologische Abklärung im Rahmen der zu Nummer 4284 gehörenden Testreihe erfolgt. Die Abgrenzung zu den zuvor genannten Borrelia-Ziffern ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Sammelposition und deren Bewertungsreferenz, nicht aus dem untersuchten Antigen selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 23,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4286 steht für „Borrelia burgdorferi“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4286 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 23,46 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4286 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.