GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)
Die GOÄ-Ziffer 4283 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4283 bezeichnet den Nachweis von Antikörpern gegen Treponema pallidum mittels Cardiolipinreaktion, einem unspezifischen, gegen Lipidantigene gerichteten Suchtest, wie er klassisch in der Stufendiagnostik der Syphilis eingesetzt wird, etwa zur Beurteilung der Krankheitsaktivität oder des Therapieerfolgs, da der Cardiolipin-Antikörpertiter mit erfolgreicher Behandlung typischerweise abfällt. Anders als die erregerspezifischen Testverfahren FTA-ABS oder IgM-FTA-ABS erfasst diese Ziffer die unspezifische Reagin-Antikörperreaktion. Abrechnungstechnisch gehört 4283 zu einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4273 bewertet, da der methodische Aufwand dem der übrigen Positionen dieser Gruppe entspricht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4283 steht für „Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4283 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4283 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.