GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mycoplasma pneumoniae
Die GOÄ-Ziffer 4282 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mycoplasma pneumoniae“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4282 erfasst, wie bereits die Nummern 4257 und 4268, den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Mycoplasma pneumoniae und wird bei Verdacht auf eine durch diesen Erreger verursachte atypische Pneumonie angewendet, insbesondere bei anhaltendem Reizhusten und unauffälligem Auskultationsbefund. Die Ziffer gehört zu einer weiteren eigenständigen Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4273 bewertet, da der methodische Aufwand dieser Untersuchungsgruppe zugeordnet ist. Angewendet wird sie, wenn die serologische Abklärung im Rahmen der zu Nummer 4273 gehörenden Testreihe erfolgt. Die Abgrenzung zu den übrigen in dieser Zeile gelisteten Erregern beschränkt sich auf das untersuchte Antigen, während Testprinzip und Vergütung innerhalb der Gruppe gleich bleiben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4282 steht für „Mycoplasma pneumoniae“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4282 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4282 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.