GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Borrelia burgdorferi
Die GOÄ-Ziffer 4264 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Borrelia burgdorferi“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4264 bezeichnet, ebenso wie Nummer 4252, den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Borrelia burgdorferi und kommt bei klinischem Verdacht auf eine Lyme-Borreliose zur Anwendung, etwa nach Zeckenstich mit Erythema migrans oder bei Gelenk- beziehungsweise neurologischen Beschwerden ungeklärter Ursache. Die Ziffer steht innerhalb einer eigenen Gruppe serologischer Untersuchungen und wird, anders als 4252, mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4260 bewertet, da sie methodisch dieser Sammelposition zugeordnet ist. In der Praxis wird sie herangezogen, wenn im Rahmen derselben diagnostischen Abklärung eine dieser Gruppe zugehörige Untersuchungsmethode zum Einsatz kommt. Die Abgrenzung zu den übrigen Erregern der Gruppe ergibt sich ausschließlich aus dem untersuchten Antigen, nicht aus der Bewertung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4264 steht für „Borrelia burgdorferi“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4264 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4264 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.