GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)
Die GOÄ-Ziffer 4259 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,44 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4259 bezeichnet den Nachweis von Antikörpern der Klassen IgG und IgM gegen Treponema pallidum mittels FTA-ABS-Test, einem spezifischen Bestätigungstest der Syphilis-Diagnostik. Sie wird angewendet, wenn nach einem reaktiven Suchtest, etwa TPHA oder TPPA, eine spezifische serologische Bestätigung einer Treponemeninfektion erfolgen soll, und erfasst dabei gemeinsam die IgG- und IgM-Antikörperreaktion. Von der gesondert geführten Nummer 4260, die ausschließlich die IgM-Fraktion mittels IgM-FTA-ABS-Test erfasst, unterscheidet sich 4259 durch die kombinierte Betrachtung beider Immunglobulinklassen. Abrechnungstechnisch gehört 4259 zu einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4249 bewertet, da der methodische Aufwand dem der übrigen Positionen dieser Gruppe entspricht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 19,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4259 steht für „Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4259 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,44 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4259 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.