GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Bordetella pertussis
Die GOÄ-Ziffer 4263 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bordetella pertussis“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4263 steht für den serologischen Nachweis von Antikörpern gegen Bordetella pertussis, den Erreger des Keuchhustens. Sie wird angewendet, wenn bei länger anhaltendem, vor allem nächtlich betontem Husten der Verdacht auf eine Pertussis-Infektion besteht und ein direkter Erregernachweis mittels Kultur oder PCR wegen des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums nicht mehr aussagekräftig ist, sodass die serologische Antikörperbestimmung die geeignete Nachweismethode darstellt. Abrechnungstechnisch gehört 4263 zu einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4260 bewertet, da der methodische Untersuchungsaufwand dem der übrigen in dieser Gruppe geführten Erreger entspricht. Die Abgrenzung zu den weiteren gelisteten Positionen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils untersuchten Erreger.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4263 steht für „Bordetella pertussis“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4263 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4263 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.