GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Legionella pneumophila
Die GOÄ-Ziffer 4267 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Legionella pneumophila“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4267 bezeichnet, wie bereits Nummer 4255, den serologischen Antikörpernachweis gegen Legionella pneumophila und wird bei Verdacht auf eine Legionellose beziehungsweise atypische Pneumonie nach Exposition gegenüber kontaminierten Wassersystemen angewendet. Die Ziffer ist Teil einer eigenen Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl/Gebühr wie Nummer 4260 bewertet, da der methodische Untersuchungsaufwand dieser Gruppe zugeordnet ist. In der Praxis kommt sie zum Einsatz, wenn die serologische Untersuchung im Rahmen der zu Nummer 4260 gehörenden Testreihe durchgeführt wird. Von den übrigen in dieser Zeile aufgeführten Erregern unterscheidet sich 4267 ausschließlich durch das jeweils untersuchte Antigen, nicht durch Testprinzip oder Bewertung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4267 steht für „Legionella pneumophila“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4267 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4267 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.