GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ethanol, photometrisch
Die GOÄ-Ziffer 4211 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ethanol, photometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 10,05 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4211 erfasst die Bestimmung von Ethanol mittels photometrischer Methode. Sie stellt damit ein methodisch anderes Verfahren zur Ethanolbestimmung dar als die unter Nummer 4207 beschriebene Untersuchung und wird eingesetzt, wenn der Blutalkoholwert photometrisch, etwa enzymatisch-photometrisch, bestimmt werden soll, beispielsweise bei Verdacht auf eine akute Alkoholintoxikation oder im Rahmen einer klinisch-chemischen Routineuntersuchung. Da die Ziffer eine eigenstaendige, methodisch definierte Untersuchung beschreibt und nicht als Sammelposition mit einer anderen Nummer gekennzeichnet ist, wird sie eigenstaendig nach ihrer jeweiligen Punktzahl und Gebuehr abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 11,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4211 steht für „Ethanol, photometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4211 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4211 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.