GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Exogene Gifte, dünnschichtchromatographisches Screening, qualitativ oder semiquantitativ
Die GOÄ-Ziffer 4212 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exogene Gifte, dünnschichtchromatographisches Screening, qualitativ oder semiquantitativ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4212 bezeichnet das duennschichtchromatographische Screening auf exogene Gifte, qualitativ oder semiquantitativ. Angewendet wird diese Untersuchung als orientierendes Verfahren bei Verdacht auf eine Vergiftung oder auf den Konsum nicht naeher bekannter Fremdsubstanzen, etwa bei unklaren Bewusstseinsstoerungen, Verdacht auf Drogenkonsum oder in der forensischen Diagnostik, wenn zunaechst breit nach moeglichen exogenen Substanzen gesucht werden soll, ohne bereits eine bestimmte Substanz gezielt nachweisen zu wollen. Das Ergebnis liefert eine orientierende, qualitative oder allenfalls semiquantitative Aussage und dient häufig als Grundlage fuer eine anschliessende gezieltere Identifikation einzelner Substanzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4212 steht für „Exogene Gifte, dünnschichtchromatographisches Screening, qualitativ oder semiquantitativ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4212 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4212 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.