GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antimykotika
Die GOÄ-Ziffer 4204 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antimykotika“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4204 bezeichnet die Bestimmung von Antimykotika im Rahmen des unter Nummer 4201 beschriebenen methodischen Verfahrens. Sie wird angewendet, wenn bei einer systemischen antimykotischen Therapie, etwa einer invasiven Pilzinfektion, eine Spiegelkontrolle erforderlich ist, um eine ausreichende Wirksamkeit sicherzustellen und gleichzeitig substanzbedingte Toxizitaet zu vermeiden, insbesondere bei Langzeittherapie oder eingeschraenkter Organfunktion. Die Ziffer ist Teil der Sammelposition um Nummer 4201 und wird mit deren Punktzahl und Gebuehr abgerechnet. Zugleich bildet Nummer 4204 selbst die Bezugsziffer fuer eine nachfolgende, engere Sammelposition weiterer Substanzen dieses methodischen Verfahrens.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4204 steht für „Antimykotika“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4204 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4204 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.