GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Valproinsäure
Die GOÄ-Ziffer 4206 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Valproinsäure“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4206 erfasst die Bestimmung von Valproinsaeure im Rahmen des unter Nummer 4204 beschriebenen methodischen Verfahrens. Anders als die bereits unter Nummer 4181 per Ligandenassay abgerechnete Valproinsaeurebestimmung betrifft diese Ziffer die Messung mit dem in der Nummer 4204 zugrunde liegenden Verfahren und wird entsprechend als eigene Position innerhalb dieser Sammelposition gefuehrt. Angewendet wird sie zur Therapiesteuerung bei antiepileptischer beziehungsweise stimmungsstabilisierender Behandlung mit Valproinsaeure, etwa zur Kontrolle der Anfallssituation oder zur Abklaerung von Nebenwirkungen. Die Ziffer wird nicht eigenstaendig bewertet, sondern uebernimmt Punktzahl und Gebuehr der Bezugsziffer 4204.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4206 steht für „Valproinsäure“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4206 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4206 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.