GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Dünnschichtchromatographie mit standardkorrigierten R f-Werten, je Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 4213 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Dünnschichtchromatographie mit standardkorrigierten R f-Werten, je Untersuchung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4213 erfasst die Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Duennschichtchromatographie mit standardkorrigierten Rf-Werten, je Untersuchung. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach einem orientierenden Screening, etwa dem unter Nummer 4212 beschriebenen Verfahren, eine konkrete Substanz gezielt identifiziert werden muss, indem ihr chromatographisches Laufverhalten anhand standardkorrigierter Rf-Werte mit Referenzsubstanzen verglichen wird. Im Unterschied zum blossen Screening liefert dieses Verfahren eine spezifischere Aussage zur Identitaet der nachgewiesenen Substanz und wird entsprechend dem hoeheren methodischen Aufwand je einzelner Untersuchung beziehungsweise je identifizierter Substanz abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4213 steht für „Identifikation von exogenen Giften mittels aufwendiger Dünnschichtchromatographie mit standardkorrigierten R f-Werten, je Untersuchung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4213 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4213 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.