GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antibiotika
Die GOÄ-Ziffer 4203 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antibiotika“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4203 erfasst die Bestimmung von Antibiotika im Rahmen des unter Nummer 4201 beschriebenen methodischen Verfahrens. Angewendet wird sie, wenn bei einer Antibiotikatherapie mit enger therapeutischer Breite eine Spiegelkontrolle notwendig ist, um sowohl eine ausreichende antibakterielle Wirksamkeit zu gewaehrleisten als auch dosisabhaengige Toxizitaet zu vermeiden, etwa bei schweren Infektionen, eingeschraenkter Nierenfunktion oder Langzeittherapie. Die Ziffer wird nicht eigenstaendig bepunktet, sondern ist Teil der Sammelposition um Nummer 4201: Punktzahl und Gebuehr entsprechen dieser Bezugsziffer, da der methodische Aufwand der Bestimmung als vergleichbar bewertet wird, unabhaengig vom konkret gemessenen Antibiotikum.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4203 steht für „Antibiotika“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4203 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4203 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.