GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Amiodarone
Die GOÄ-Ziffer 4199 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amiodarone“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen und 24,13 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4199 bezeichnet die Bestimmung von Amiodaron. Amiodaron ist ein Antiarrhythmikum mit sehr langer Halbwertszeit und ausgepraegtem Kumulationspotenzial sowie relevanten extrakardialen Nebenwirkungen, etwa an Schilddruese, Lunge und Leber, weshalb eine Spiegelkontrolle zur Therapiesteuerung und zur Einschaetzung des Nebenwirkungsrisikos eingesetzt wird, insbesondere bei Langzeittherapie, Dosisanpassung oder Verdacht auf Organtoxizitaet. Die Ziffer wird nicht eigenstaendig bewertet, sondern ist Teil der Sammelposition um Nummer 4197: sie uebernimmt deren Punktzahl und Gebuehr, da die Bestimmung methodisch dem dort beschriebenen Verfahren entspricht und lediglich eine andere Substanz betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,98 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 27,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4199 steht für „Amiodarone“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4199 ist mit 360 Punkten bewertet; das entspricht 20,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4199 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.