GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Imipramin
Die GOÄ-Ziffer 4187 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Imipramin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 46,92 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4187 erfasst die Bestimmung von Imipramin mittels Ligandenassay. Wie Amitriptylin handelt es sich um ein trizyklisches Antidepressivum mit enger therapeutischer Breite, bei dem eine Spiegelkontrolle sinnvoll ist, um bei fehlendem Therapieerfolg zwischen unzureichender Dosierung und Therapieversagen zu unterscheiden, aufgetretene Nebenwirkungen einem zu hohen Blutspiegel zuzuordnen oder die regelmaessige Einnahme zu ueberpruefen. Anwendung findet dies insbesondere bei Dosisanpassungen, bei Komedikation mit Substanzen, die den hepatischen Abbau beeinflussen, oder bei Risikopatienten mit kardialer Vorerkrankung. Die Ziffer wird nicht eigenstaendig bepunktet, sondern als Teil der Sammelposition mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4185 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 53,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4187 steht für „Imipramin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4187 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4187 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.