GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Nortriptylin Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos
Die GOÄ-Ziffer 4188 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nortriptylin Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen und 27,48 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4188 bezeichnet die Bestimmung von Nortriptylin, einem trizyklischen Antidepressivum und teilweise aktivem Metaboliten von Amitriptylin. Die Spiegelkontrolle dient wie bei den verwandten Substanzen dieser Gruppe der Therapiesteuerung: sie hilft, bei ausbleibendem Ansprechen eine zu niedrige Dosierung zu erkennen, bei Nebenwirkungen einen zu hohen Spiegel zu identifizieren und die Einnahmetreue zu ueberpruefen. Die Ziffer ist Teil der Sammelposition und wird mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4185 abgerechnet. In der Legende dieser Position ist zudem vermerkt, dass Untersuchungen mittels flammenloser Atomabsorption erfolgen koennen; dieses methodische Verfahren kennzeichnet den Uebergang zu den nachfolgenden Elementbestimmungen dieses Abschnitts.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 27,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 31,07 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4188 steht für „Nortriptylin Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4188 ist mit 410 Punkten bewertet; das entspricht 23,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 27,48 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4188 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.