GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Salizylat
Die GOÄ-Ziffer 4177 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Salizylat“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4177 bezeichnet die Bestimmung von Salizylat mittels Ligandenassay. Praktische Anwendung findet sie zum einen bei Verdacht auf eine Salizylatvergiftung, etwa nach Einnahme grosser Mengen Acetylsalicylsaeure, wenn Symptome wie Tinnitus, Hyperventilation oder Bewusstseinstruebung auf eine Intoxikation hindeuten und der Blutspiegel zur Einschaetzung des Schweregrads und der Behandlungsnotwendigkeit bestimmt werden muss, zum anderen zur Ueberwachung einer hochdosierten antirheumatischen Dauertherapie mit Salizylaten, bei der ein ausreichender, aber nicht toxischer Wirkspiegel angestrebt wird. Abrechnungstechnisch ist die Ziffer Teil der Sammelposition und wird nicht eigenstaendig bepunktet, sondern mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4147 bewertet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4177 steht für „Salizylat“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4177 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4177 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.