GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Primidon
Die GOÄ-Ziffer 4175 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Primidon“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4175 steht fuer die Bestimmung von Primidon mittels Ligandenassay. Primidon wird als Antiepileptikum eingesetzt und im Koerper unter anderem zu Phenobarbital metabolisiert, weshalb bei einer laufenden Primidon-Therapie haeufig sowohl die Muttersubstanz als auch der aktive Metabolit spiegelmaessig kontrolliert werden, um die Therapie hinsichtlich Wirksamkeit und Vertraeglichkeit zu steuern. Anwendung findet die Bestimmung insbesondere bei Dosisfindung, bei unklarer Anfallskontrolle trotz Therapie sowie bei Verdacht auf mangelnde Einnahmetreue. Abrechnungstechnisch handelt es sich nicht um eine eigenstaendig bewertete Leistung, sondern um eine Position der Sammelposition, die mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4147 angesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4175 steht für „Primidon“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4175 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4175 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.