GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Streptomycin
Die GOÄ-Ziffer 4178 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streptomycin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4178 steht fuer die Bestimmung des Aminoglykosid-Antibiotikums Streptomycin mittels Ligandenassay. Sie wird eingesetzt, wenn Patienten mit Streptomycin behandelt werden, etwa im Rahmen einer Tuberkulosetherapie oder bei anderen schweren bakteriellen Infektionen, und der Blutspiegel ueberwacht werden muss, um die enge Grenze zwischen wirksamer Dosis und oto- beziehungsweise nephrotoxischer Konzentration einzuhalten, insbesondere bei laengerer Therapiedauer oder eingeschraenkter Nierenfunktion. Die Bestimmung dient damit sowohl der Sicherstellung der Wirksamkeit als auch der Vermeidung von Organschaeden. Wie die uebrigen in dieser Gruppe aufgefuehrten Substanzen wird sie nicht eigenstaendig bewertet, sondern als Teil der Sammelposition mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4147 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4178 steht für „Streptomycin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4178 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4178 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.