GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Cannabinoide
Die GOÄ-Ziffer 4155 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Cannabinoide“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Nachweis von Cannabinoiden (insbesondere Abbauprodukten von Tetrahydrocannabinol) im Blut mittels Ligandenassay. In der Praxis wird die Bestimmung vor allem im Rahmen forensisch-toxikologischer Fragestellungen angefordert, etwa bei Verdacht auf Fahruntuechtigkeit, im Rahmen arbeitsmedizinischer oder eignungsdiagnostischer Untersuchungen, bei der Abklaerung akuter psychischer Symptome mit Verdacht auf Substanzeinfluss oder zur Kontrolle eines Beikonsums im Rahmen einer Suchttherapie. Der Nachweis erlaubt Rueckschluesse auf einen zurueckliegenden Konsum, ohne notwendigerweise eine aktuelle Beeintraechtigung zu belegen. Laut amtlicher Bestimmung ist die Ziffer Teil der Sammelposition mit Nummer 4147: Werden mehrere der dieser Position zugeordneten Substanzen im selben Untersuchungsgang bestimmt, etwa im Rahmen eines Drogenscreenings, wird die Punktzahl/Gebuehr insgesamt nur einmal berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4155 steht für „Cannabinoide“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4155 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4155 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.