GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Azetaminophen
Die GOÄ-Ziffer 4152 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Azetaminophen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Bestimmung der Blutkonzentration von Azetaminophen (Paracetamol) mittels Ligandenassay. In der Praxis kommt sie vor allem bei Verdacht auf eine Paracetamol-Intoxikation zum Einsatz, sei es durch akzidentelle Ueberdosierung oder im Rahmen eines Suizidversuchs, da die Hoehe und der zeitliche Verlauf der Serumkonzentration massgeblich fuer die Einschaetzung des Leberschaedigungsrisikos und die Entscheidung ueber eine Antidottherapie sind. Auch zur Verlaufskontrolle unter laufender Behandlung einer Intoxikation kann die wiederholte Bestimmung sinnvoll sein. Nach amtlicher Bestimmung ist diese Ziffer Teil der Sammelposition mit Nummer 4147: Werden im selben Untersuchungsgang zusaetzlich weitere, dieser Position zugeordnete Substanzen bestimmt, etwa im Rahmen eines umfassenderen Intoxikations-Screenings, wird unabhaengig von deren Anzahl nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4152 steht für „Azetaminophen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4152 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4152 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.