GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Barbiturate
Die GOÄ-Ziffer 4153 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Barbiturate“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer betrifft den Nachweis beziehungsweise die Bestimmung von Barbituraten im Blut mittels Ligandenassay. Barbiturate sind sedierend-hypnotisch wirkende Substanzen, deren Bestimmung in der Praxis vor allem bei Verdacht auf Intoxikation, etwa bei Bewusstseinsstoerungen oder Koma unklarer Genese, bei Verdacht auf Medikamentenmissbrauch oder im Rahmen forensisch-toxikologischer Fragestellungen angefordert wird. Aufgrund der geringen therapeutischen Breite aelterer Barbiturat-Praeparate kann die Bestimmung auch zur Einschaetzung des Vergiftungsgrades und zur Steuerung intensivmedizinischer Massnahmen beitragen. Laut amtlicher Bestimmung wird die Ziffer als Teil der Sammelposition mit Nummer 4147 gewertet: Erfolgt die Bestimmung gemeinsam mit weiteren dieser Position zugeordneten Substanzen im Rahmen eines Screenings auf mehrere Wirkstoffe, wird die Punktzahl/Gebuehr nur einmal angesetzt, unabhaengig von der Zahl der untersuchten Substanzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4153 steht für „Barbiturate“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4153 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4153 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.