GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Cocainmetabolite
Die GOÄ-Ziffer 4158 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Cocainmetabolite“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Nachweis von Cocainmetaboliten (insbesondere Benzoylecgonin) im Blut mittels Ligandenassay als Beleg eines zurueckliegenden Kokainkonsums. In der Praxis wird die Bestimmung vor allem im forensisch-toxikologischen Kontext angefordert, etwa bei Verdacht auf akute Intoxikation mit kardiovaskulaeren oder neurologischen Symptomen, im Rahmen von Fahreignungs- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen, bei der differentialdiagnostischen Abklaerung unklarer Erregungszustaende oder zur Kontrolle eines Beikonsums im Rahmen einer Suchtbehandlung. Der Nachweis der Metaboliten ist gegenueber dem Nachweis der Muttersubstanz aussagekraeftiger fuer einen zurueckliegenden Konsum, da diese laenger nachweisbar bleiben. Laut amtlicher Bestimmung zaehlt diese Ziffer zur Sammelposition mit Nummer 4147: Werden weitere dieser Position zugeordnete Substanzen im selben Untersuchungsgang bestimmt, wird die Punktzahl/Gebuehr insgesamt nur einmal angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4158 steht für „Cocainmetabolite“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4158 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4158 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.