GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Benzodiazepine
Die GOÄ-Ziffer 4154 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Benzodiazepine“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Nachweis von Benzodiazepinen im Blut mittels Ligandenassay. Benzodiazepine werden als Anxiolytika, Sedativa und Antikonvulsiva eingesetzt; ihre Bestimmung ist in der Praxis vor allem bei Verdacht auf Intoxikation, bei unklaren Bewusstseinsstoerungen, im Rahmen der Abklaerung von Sturzereignissen bei aelteren Patienten, bei Verdacht auf Abhaengigkeit oder im forensisch-toxikologischen Kontext relevant. Auch zur Ueberwachung der Therapietreue oder zum Ausschluss eines Beikonsums bei Substitutionsbehandlungen kann sie herangezogen werden. Gemaess amtlicher Bestimmung zaehlt diese Ziffer zur Sammelposition mit Nummer 4147: Wird der Nachweis zusammen mit anderen, dieser Position zugeordneten Substanzen im selben Untersuchungsgang erbracht, etwa im Rahmen eines Mehrfachsubstanz-Screenings, wird nur eine gemeinsame Punktzahl/Gebuehr angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4154 steht für „Benzodiazepine“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4154 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4154 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.